Ethikausschuss der Wiener Psychoanalytischen Vereinigung

 

Ethikausschuss

 

Dr. George Brownstone (Leiter des Ethikausschusses)

Dr. Erika Purtscher

Dr. Sepp-Rainer Graupe

 

Anfragen, Beratung und Beschwerden können Sie direkt an die Leitung des Ethikausschusses richten.
Kontaktadresse: ethik@wpv.at

Ethikkodex

Präambel

A. PsychoanalytikerInnen sollen sich in beruflichen Beziehungen gegenüber PatientInnen, KollegInnen und entsprechenden Institutionen verantwortungsvoll und besonnen verhalten.

B. Aufgrund der besonderen Intimität und Emotionalität, die in der Natur der Beziehung zu PatientInnen während der Analyse liegt, ist es für PsychoanalytikerInnen notwendig, sich auf besondere Weise strikt diszipliniert zu verhalten. Dies zu missachten kann äußerst schwerwiegende Folgen haben, wenn es die PatientInnen oder KandidatInnen direkt betrifft. 

C. Aber auch im Allgemeinen kann das Missachten der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit, anderen Institutionen und KollegInnen der WPV und anderen Berufsgruppen schwere Folgen nach sich ziehen. Selbstverständlich sind die Kriterien für professionelles oder ethisches Verhalten zwischen diesen Gruppen verschieden, aber die grundlegenden, von PsychoanalytikerInnen anzuwendenden Prinzipien sind im Ethikkodex der Wiener Psychoanalytischen Vereinigung zum Ausdruck gebracht.

D. Der Ethikkodex legt die wesentlichen Prinzipien professionellen Verhaltens von PsychoanalytikerInnen fest, er ist nicht als allumfassend zu betrachten: Professionelles Verhalten ist ein Lege-artis-Berufsverhalten gegenüber PatientInnen, KollegInnen und der Allgemeinheit; es beeinflusst unter anderem den guten Namen der Psychoanalyse als wissenschaftliches und klinisches Fach. 

E. Der Ethikkodex ist verpflichtend für alle Mitglieder und KandidatInnen der WPV, entsprechende Abschnitte auch für das Verwaltungspersonal. Mitglieder, KandidatInnen und Verwaltungspersonal müssen sich mit dem Ethik-Kodex und mit den Verfahren des Ethik-Ausschusses und anderen WPV-Vorschriften vertraut machen. 

F. Im Zweifelsfall sollen sie Rat zu Fragen des ethischen oder professionellen Verhaltens von erfahrenen KollegInnen oder von Mitgliedern des Ethik-Ausschusses einholen. Der Ethik-Ausschuss kann stets angerufen werden, in erster Instanz  die/der LeiterIn des Ausschusses. 

G. Im Falle eines ernsthaften Verstoßes gegen den Ethikkodex obliegt es letztlich dem Vorstand der Wiener Psychoanalytischen Vereinigung - nach Beratung mit dem Ethik-Ausschuss - zu entscheiden, welche Sanktionen angemessen sind.

H. Alle Personen, die sich in einer psychoanalytischen Behandlung befinden, werden im Folgenden als PatientInnen bezeichnet, auch wenn es sich dabei um AusbildungskandidatInnen in Lehranalyse handelt.

 

Ethikkodex 

1. PsychoanalytikerInnen und KandidatInnen haben sich jederzeit so zu verhalten, wie es im  besten PatientInnen-Interesse angezeigt ist.

2. Zu Beginn einer Behandlung obliegt es der/dem PsychoanalytikerIn und KandidatIn, der/dem PatientIn gegenüber klar die allgemeinen Bestimmungen und Bedingungen der bevorstehenden psychoanalytischen Arbeit darzulegen.
2.1. Wird ein Kind zur Behandlung übernommen, sind die oben dargestellten Bestimmungen und Bedingungen nicht nur darzulegen und von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu genehmigen, sondern sind auch dem Kind auf eine seinem Alter entsprechend angemessene Weise zu erklären.  
2.2. Im Falle einer/eines Adoleszenten, die/der älter als vierzehn Jahre ist, ist die Einbindung eines Elternteiles oder gesetzlichen Vertreters sorgfältig abzuwägen und in jedem einzelnen Fall zu entscheiden.  

3. PsychoanalytikerInnen und KandidatInnen müssen alle angebrachte Zurückhaltung in körperlicher, verbaler und sozialer Hinsicht gegenüber ihren PatientInnen ausüben. Während der Behandlung ist ein unangemessener körperlicher Kontakt mit PatientInnen zu vermeiden.
3.1. Die Verbalisierung sexueller Inhalte darf nicht missbrauchend benutzt werden.
3.2. Weder während der Behandlung noch danach darf die/der PsychoanalytikerIn mit der/dem PatientIn eine sexuelle Beziehung oder eine andere Art von persönlicher Beziehung eingehen oder ihr /ihm vorschlagen, die ein durch die Analyse aktiviertes Abhängigkeitsverhältnis agiert. Im Anlassfall ist der Ethikausschuss in Kenntnis zu setzen.  
3.3. Während der Behandlung und für eine angemessene Zeit nach der Behandlung darf die/der PsychoanalytikerIn mit Familienmitgliedern der/des PatientIn und ihr/ihm Nahestehenden keine sexuelle Beziehung eingehen. Im Anlassfall ist der Ethikausschuss in Kenntnis zu setzen.  

4. Mit Ausnahme des vereinbarten Honorars dürfen keine finanziellen oder anderen geschäftlichen Transaktionen mit PatientInnen stattfinden.

5. PsychoanalytikerInnen, KandidatInnen und Verwaltungspersonal müssen die Vertraulichkeit von Patienteninformationen und Falldokumentationen berücksichtigen. Die Anonymität der/des PatientIn darf nur aufgrund zwingender therapeutischer Notwendigkeit aufgehoben werden. Solche Mitteilungen müssen immer von Achtung gegenüber der/dem PatientIn zeugen.

6. Es obliegt der/dem PsychoanalytikerIn sicherzustellen, dass die gesamte Patienten betreffende wissenschaftliche Korrespondenz so geführt wird, dass Anonymität nicht nur zu Lebenszeiten der/des Psychoanalytikerin/Psychoanalytikers, sondern auch nach ihrem/seinem Tod aufrechterhalten wird.

7. Wenn PsychoanalytikerInnen zeitweise in einer anderen beruflichen Eigenschaft (beispielsweise medizinisch-ärztlich-praktizierend oder als SozialarbeiterInnen) mit PatientInnen arbeiten, unterliegen sie sowohl den Regeln dieses anderen Berufes als auch als PsychoanalytikerInnen dem Ethikkodex der WPV, unabhängig davon, wo sie arbeiten.

8. PsychoanalytikerInnen müssen stets in der Lage sein, darzulegen, dass eventuell notwendig gewordene Ausnahmen gerechtfertigt sind.

9. PsychoanalytikerInnen und KandidatInnen haben Statuten und Geschäftsordnung  der Wiener Psychoanalytischen Vereinigung und der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung zu akzeptieren und ein Verhalten zu vermeiden, welches das Ansehen dieser Institutionen schädigt, ihnen ihre statutengemäßen Bestimmungen aberkennt oder sie in der Verwirklichung dieser Aufgaben behindert.

10. PsychoanalytikerInnen haben sich gegenüber Mitgliedern der WPV und anderer Organisationen sowie der Öffentlichkeit allgemein rücksichtsvoll zu verhalten und niemanden in Misskredit zu bringen. Mitteilungen für und über KollegInnen sind mit der erforderlichen Sorgfalt vorzunehmen. Wenn Kritik an KollegInnen erforderlich erscheint, hat dies mit Wahrhaftigkeit zu geschehen. Es steht natürlich frei, Aspekte der psychoanalytischen Theorie, Methode oder Praxis zu kritisieren. Auch hier sind Wahrhaftigkeit, wissenschaftliche Sorgfalt und Respekt vor der Person wichtig. Eigene Meinung und Tatsachen sind deutlich voneinander zu unterscheiden. 

11. PsychoanalytikerInnen dürfen ihren Beruf nicht ausüben, wenn sie aufgrund Alters oder Krankheit  oder durch die Einnahme von Medikamenten oder Drogen nicht mehr in der Lage sind, angemessene Sorgfalt und Beurteilungsvermögen aufzubringen. Bestehen Bedenken oder Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, ist die/der LeiterIn des Ethik-Ausschusses zu konsultieren. 

12. Einer/einem PsychoanalytikerIn, deren/dessen Verstoß gegen den Kodex festgestellt worden ist, können seitens des Vorstandes eine Ermahnung ausgesprochen, Maßnahmen aufgetragen oder die Mitgliedschaft bzw. eine Funktion suspendiert oder entzogen werden. 

13. Austritt aus der Wiener Psychoanalytischen Vereinigung: Wenn ein Mitglied, affiliiertes Mitglied oder ein Ehrenmitglied aus der WPV austreten möchte, während Beschwerden gegen diese Person vorliegen oder Ermittlungen über ihr Verhalten anhängig sind, wird der Austritt dieser Person erst wirksam, wenn die Beschwerden vorgebracht und nach abgeschlossener Ermittlung erledigt sind. Die WPV kann auf das Erfordernis der Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge, die in diesem Zeitraum anfallen, verzichten.

14.  Austritt oder Abbruch der Ausbildung: Wenn eine/ein KandidatIn die Ausbildung abbrechen oder abschließen möchte, aber Beschwerden gegen sie/ihn vorliegen oder Ermittlungen über ihr/sein Verhalten anhängig sind, werden Rücktritt oder Beendigung erst wirksam, wenn die Beschwerden nach abgeschlossener Ermittlung erledigt sind.
 

Ethik-Ausschuss - Geschäftsordnung

 

§ 1. Wahl, Zusammensetzung, Funktionsdauer:

1. Der Ethik-Ausschuss ist ein ständiger Ausschuss der WPV. 

2. Er besteht aus drei Mitgliedern, die alle zwei Jahre aus der Mitte der wählbaren Vereinsmitglieder durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. 

3. Die Mitglieder des Ausschusses sollen der Wiener Psychoanalytischen Vereinigung seit mindestens drei Jahren angehören und mehrjährige Erfahrungen in der psychoanalytischen Praxis haben.

4. Es ist erwünscht, dass wenigstens ein Mitglied des Ausschusses über eine psychiatrische Ausbildung verfügt.  

5. Ein Mitglied, das eines Verstoßes gegen den Ethikkodex schuldig erkannt wurde, kann dem Ausschuss nicht angehören. 

6. Mitglieder des WPV-Vorstandes sind nicht wählbar. 

7. Die Mitglieder des Ethikausschusses wählen aus ihrem Kreise mit einfacher Stimmenmehrheit eine/n LeiterIn.

8. Der Ethik-Ausschuss hat das Recht, im Bedarfsfalle eine/n entsprechend qualifizierte/n sachverständige/n BeraterIn beizuziehen.

9. Die ordentliche Funktionsperiode des Ethikausschusses beträgt zwei Geschäftsjahre. Die ordentliche Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner des der ordentlichen Generalversammlung folgenden Jahres und endet 2 Jahre danach mit dem 31. Dezember. Hat ein Ethik-Ausschuss vor dem 1. Jänner seine Funktion übernommen, so erweitert sich die Funktionsperiode dieses Ausschusses um den Zeitraum bis zu diesem Tag. 

10. Die ununterbrochene Funktionsdauer der Leiterin/des Leiters des Ethik-Ausschusses ist auf vier Jahre begrenzt. Die Wiederwahl der übrigen Ausschussmitglieder unterliegt keiner Begrenzung.

11. Die/der LeiterIn bestellt ein Ausschussmitglied zur/zum SekretärIn.

12. Das Quorum besteht aus zwei Mitgliedern.

13. Die/der LeiterIn hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder in der Lage sind, die Vertraulichkeit des Komitees zu respektieren. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn ein Mitglied sich einer Analyse unterzieht: Dann hat die/der LeiterIn auf einen Austritt aus dem Ausschuss einzuwirken. Sollten Mitglieder diesbezüglich Zweifel haben, müssen sie die/den LeiterIn konsultieren.

14. Tritt eines der Mitglieder des Ethik-Ausschusses während der Funktionsperiode aus, ist die/der WPV-Vorsitzende zu informieren. Die Funktion des Ethik-Ausschusses bleibt durch das aus zwei Mitgliedern bestehende Quorum gesichert. Die/Der Vorsitzende kann ein interimistisches Mitglied ernennen. In jedem Fall hat die/der Vorsitzende bei der nächsten Generalversammlung die vakante Position zur Wahl zu stellen.

§ 2. Aufgaben
Die Aufgaben des Ethik-Ausschusses sind:

1. Mitgliedern, a.o.Mitgliedern, affiliierten Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, KandidatInnen und dem Verwaltungspersonal der Wiener Psychoanalytischen Vereinigung  Diskussion und Beratung über ethisches und professionelles Verhalten anzubieten. 

2. Beschwerden über unter § 2. Abs. 1. genannte Personen entgegenzunehmen, hierüber zu beraten, Stellungnahmen abzugeben und zu entscheiden. 

3. Der Ethik-Ausschuss kann von sich aus tätig werden, wenn er von Vorfällen und Vorgängen Kenntnis erhält, die den Ethikkodex der WPV verletzen. 

4. Der Ethik-Ausschuss hat sich an den Ethikkodex, die Statuten und die Geschäftsordnung der WPV und dort insbesondere an die des Ethik-Ausschusses zu halten, diese laufend zu prüfen und entsprechende Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. 

§ 3. Verfahren

1. Alle unter § 2. Abs. 1. genannten Personen können sich an die/den LeiterIn oder Mitglieder des Ausschusses zur informellen Erörterung von Situationen wenden, die möglicherweise Fragen des ethischen oder professionellen Verhaltens aufwerfen.

2. Jede Person oder Organisation, die sich beschweren möchte, sollte an die/den LeiterIn des Ethik-Ausschusses schreiben, die/der - erforderlichenfalls nach Beratung mit der/dem Vorsitzenden der WPV - entscheiden wird, ob die Beschwerde weiter zu untersuchen ist. Sollte die/der BeschwerdeführerIn mit der Beschwerde fortsetzen wollen, hat sie/er zur Kenntnis zu nehmen, daß die/der BeschwerdegegnerIn davon verständigt wird.

§ 4. Formelle Untersuchung:

1. Die/der LeiterIn hat eine oder mehrere Sitzungen des Ausschusses anzuberaumen, in der über die Beschwerden beraten und eine eventuelle Befragung der/des  Beschwerdeführerin/-führers beschlossen und durchgeführt wird. 

2. Wenn der Ausschuss entscheidet, dass prima facie ein Verstoß gegen den Ethikkodex vorliegt, ist die/der BeschwerdegegnerIn schriftlich unter Anschluss einer Kopie der Beschwerde davon zu verständigen und zu einer Besprechung mit dem Ethik-Ausschuss zur Beantwortung der Beschwerde einzuladen, wobei ihr/ihm zuvor das Vetorecht gegen die Auswahl eines befragenden Ausschussmitgliedes einzuräumen ist.
3. Der Ethik-Ausschuss ist ermächtigt, eine andere als die oben angeführte Untersuchungsmethode anzuwenden, wenn er dies als angemessen erachtet. Er kann z. B. beschließen, über schriftliche Stellungnahmen von BeschwerdeführerIn und BeschwerdegegnerIn zu befinden.

4. Der Ausschuss hat folgende Prinzipien zu berücksichtigen:  
4.1. Er soll alles dazu beitragen, das gute Ansehen und den ethischen Standard der WPV und der Psychoanalyse als Profession aufrecht zu erhalten;
4.2. er hat sich der/dem BeschwerdeführerIn gegenüber zu bemühen, ihre/seine Beschwerde angemessen zu behandeln;
4.3. er soll einer Person, gegen die eine Beschwerde aufrecht erhalten wurde, helfen, sich mit dem Geschehenen auseinanderzusetzen, um das berufliche Verhalten in Hinkunft verbessern zu können.

5. Der Ausschuss kann:
5.1. den Fall abweisen, wenn er zur Begründung eines Verstoßes gegen den Ethikkodex nicht ausreicht; 
5.2. BeschwerdegegnerIn und BeschwerdeführerIn einladen, bei einer Sondersitzung des Ethik-Ausschusses zu erscheinen, wenn er zur Ansicht gelangt ist, dass ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen den Ethikkodex vorliegt.

§ 5. Sondersitzungen für Verhandlungen und Entscheidungen:

1. Vor der Ladung zu einer Sondersitzung bestimmt der Ausschuss ein angemessenes Verfahren und einen Zeitraum für die Verhandlung über die Beschwerde. Er hat sodann spätestens vierzehn Tage vor dem Termin  BeschwerdeführerIn und BeschwerdegegnerIn von der Sondersitzung und von dem bestimmten Verfahren zu verständigen. 

2. Die Sondersitzung wird üblicherweise wie folgt verlaufen:
2.1. BeschwerdeführerIn und BeschwerdegegnerIn sind berechtigt, persönlich zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen; 
2.2. eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben; 
2.3. zur Rechtfertigung oder Milderung Urkunden vorzulegen und Zeugen zu beantragen;
2.4. beide können über ihren Wunsch in Begleitung einer weiteren Person erscheinen;
2.5. beide sind nach Ermessen des Ausschusses berechtigt, einander sowie die Zeugen zu den Behauptungen zu befragen. 

3. Kopien sämtlicher vorzulegender Urkunden zur Unterstützung der Beschwerde oder der Verteidigung sind der/dem SekretärIn des Ausschusses spätestens sieben Tage vor der Sondersitzung zur Verfügung zu stellen. Dieser legt die Kopien dem Ausschuss sowie BeschwerdeführerIn und BeschwerdegegnerIn vor.

4. Bei der Sondersitzung entscheidet der Ausschuss, wie die Beschwerde nach Maßgabe der im obigen § 4. Abs. 5. dargestellten Grundsätze zu behandeln ist:
4.1. Er kann die Beschwerde nach ausführlicher Prüfung abweisen.
4.2. Wenn er feststellt, dass die/der BeschwerdegegnerIn einen Verstoß gegen den Ethikkodex begangen hat, hat er den Vorstand der WPV vom geprüften Sachverhalt schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

5. Über allfällige weitere Maßnahmen hat der Vereinsvorstand zu entscheiden. 

6. BeschwerdeführerIn und BeschwerdegegenerIn sind vom Ethikausschuss von seiner Entscheidung umgehend zu informieren. 

§ 6. Berufungsrecht

1. Gegen die Entscheidung der Ethikkommission kann sowohl von der/dem BeschwerdeführerIn als auch von der /vom BeschwerdegegnerIn Berufung eingelegt werden. 

2. Jeder Antrag, das Recht auf Berufung zu gewähren, ist schriftlich innerhalb von 21 Tagen nach Verständigung von der Entscheidung des Ethik-Ausschusses an die/den WPV-Vorsitzende/en zu stellen. Diese/r entscheidet unter Einholung des Rates zweier Personen mit mindestens 5- jähriger WPV-Mitgliedschaft, ob eine Berufung stattfindet.

3. Entscheidet die/der WPV-Vorsitzende, das Recht auf Berufung nicht zuzuerkennen, hat sie/er die betreffende Partei unverzüglich hiervon zu verständigen.

4. Entscheidet die/der WPV-Vorsitzende, das Recht auf Berufung zuzuerkennen, hat sie/er die betreffenden Parteien unverzüglich hiervon zu verständigen und ein Ad-hoc-Berufungskomitee einzusetzen, das aus drei vom Vorstand der WPV zu ermittelnden IPV-LehranalytikerInnen besteht, die an früheren Verfahren über diese Beschwerde nicht beteiligt waren und die mit der dieser Beschwerde zugrunde liegenden Angelegenheit nichts Näheres zu tun haben.

5. Das Ad-hoc-Berufungskomitee hat die berufungsregelnden Verfahren festzulegen und BeschwerdeführerIn und BeschwerdegegnerIn davon zu verständigen.

6. Die Berufung führt zu einer neuerlichen Prüfung des Falles. Das Ad-hoc-Berufungskomitee ist berechtigt, die im obigen § 5. Abs. 4. dargelegten Feststellungen und Empfehlungen zu machen. Allfällige Feststellungen und Empfehlungen des Ad-hoc-Berufungskomitees ersetzen jene des Ethik-Ausschusses.

§ 7. Verantwortlichkeit gegenüber der Generalversammlung

Die/der Vorsitzende des Ethik-Ausschusses hat der Generalversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit abzugeben. 

Fassung vom 22.04.2008